Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Besondere Pflichten des Bergbauberechtigten
Anzeige über die Errichtung und Auflösung eines Bergbaubetriebes
§ 108.Paragraph 108,
Der Bergbauberechtigte hat der Behörde unter Angabe der Bezeichnung die Errichtung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung zeitgerecht vorher bekannt zu geben. Die Anzeige hat die dazugehörigen Betriebsstätten zu enthalten. Für jede Betriebsstätte ist anzugeben:
die Lage nach Grundstücken und Katastralgemeinde (Nummer und Name).
Weiters sind der Behörde die Änderung und die Auflösung eines Bergbaubetriebes oder einer selbständigen Betriebsabteilung bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR40026413