Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Typengenehmigung
§ 4. (1) Eine Typengenehmigung ist nur zu erteilen, wenn die betroffenen Motortypen oder Motorenfamilien der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2 Abs. 1 Z 1 und 3, genügen.Paragraph 4, (1) Eine Typengenehmigung ist nur zu erteilen, wenn die betroffenen Motortypen oder Motorenfamilien der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3, genügen.
(2)Absatz 2,Eine Typengenehmigung für Motoren oder Motorenfamilien nach § 1 ist ab dem 1. Juli 1998 nur dann zu erteilen, wenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.Eine Typengenehmigung für Motoren oder Motorenfamilien nach Paragraph eins, ist ab dem 1. Juli 1998 nur dann zu erteilen, wenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang römisch eins Nr. 4.2.1 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
(3)Absatz 3,Als Typengenehmigung im Sinne des Abs. 2 gelten bis zu den in Abs. 4 genannten Zeitpunkten auch Typengenehmigungen, die auf Grund der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. 1998 Nr. L 36, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG vom 22. Jänner 1996 (ABl. Nr. L 40, S. 1), erteilt wurden und den Anforderungen der Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Nr. 6.2.1 der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG (ABl. Nr. L 295, S. 1) genügen, und diesen entsprechende Genehmigungszeichen.Als Typengenehmigung im Sinne des Absatz 2, gelten bis zu den in Absatz 4, genannten Zeitpunkten auch Typengenehmigungen, die auf Grund der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen Amtsblatt 1998 Nummer L 36, Seite 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG vom 22. Jänner 1996 Amtsblatt Nummer L 40, Seite 1), erteilt wurden und den Anforderungen der Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang römisch eins Nr. 6.2.1 der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG Amtsblatt Nummer L 295, Seite 1) genügen, und diesen entsprechende Genehmigungszeichen.
(4)Absatz 4,Motoren nach § 1 ist eine Typengenehmigung nur zu erteilen, wenn sie bei einer Nutzleistung vonMotoren nach Paragraph eins, ist eine Typengenehmigung nur zu erteilen, wenn sie bei einer Nutzleistung von
18 kW bis 37 kW ab dem 1. Jänner 2000,
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Jänner 2001,
75 kW bis 130 kW ab dem 1. Jänner 2002,
37 kW bis 75 kW ab dem 1. Jänner 2003
die Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.die Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang römisch eins Nr. 4.2.3 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
Dokumentnummer
NOR12092089
Alte Dokumentnummer
N5199960026L