Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
25.06.1999 bis 10.08.2004 — BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 725.06.199910.08.2004 BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 185/1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Änderung von Genehmigungen

Paragraph 7, (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen angeführten Einzelheiten mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Typengenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu stellen, die die ursprüngliche Typengenehmigung erteilt hat.
  2. Absatz 3,Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so hat die Genehmigungsbehörde folgende Unterlagen auszustellen:
    1. Ziffer eins
      soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so zu kennzeichnen hat, daß die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Typengenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen und
    2. Ziffer 2
      einen revidierten Typengenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Verordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
  3. Absatz 4,Stellt die Genehmigungsbehörde fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so hat sie hievon den Hersteller zu informieren und die in Absatz 3, genannten Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen auszustellen.

Gesetzesnummer

10008054

Dokumentnummer

NOR12092092

Alte Dokumentnummer

N5199960029L