Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.06.1999 bis 10.08.2004 — BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 625.06.199910.08.2004 BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 185/1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Typengenehmigungsverfahren

Paragraph 6, (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Typengenehmigung unter Verwendung eines Typengenehmigungsbogens nach Anhang römisch sechs der Richtlinie 97/68/EG zu erteilen. Die Genehmigungsbehörde numeriert den Typengenehmigungsbogen gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 97/68/EG und stellt ihn zusammen mit den dort angeführten Anlagen dem Antragsteller zu.

  1. Absatz 2,Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typengenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typengenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften anzuführen.
  2. Absatz 3,Die Genehmigungsbehörde hat sich, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, vor Erteilung einer Typengenehmigung zu vergewissern, daß geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs römisch eins Nr. 5 der Richtlinie 97/68/EG sicherzustellen.
  3. Absatz 4,Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter haben der Genehmigungsbehörde auf Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Daten über die Direktkäufer und die Identifizierungsnummern der Motoren, die als gemäß Paragraph 8, Absatz 3, hergestellt gemeldet worden sind, mitzuteilen, soweit dies für die Kontrolle der Identifizierungsnummern erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in Paragraph 8 und insbesondere in Zusammenhang mit Absatz 4, festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie auf Grund dieser Verordnung widerrufen werden.

Schlagworte

Maschinenteil

Gesetzesnummer

10008054

Dokumentnummer

NOR12092091

Alte Dokumentnummer

N5199960028L