Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Änderung von Genehmigungen
§ 7. (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen angeführten Einzelheiten mitzuteilen.Paragraph 7, (1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen angeführten Einzelheiten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Änderung oder Erweiterung einer Typengenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu stellen, die die ursprüngliche Typengenehmigung erteilt hat.
(3)Absatz 3,Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so hat die Genehmigungsbehörde folgende Unterlagen auszustellen:
soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so zu kennzeichnen hat, daß die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Typengenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen und
einen revidierten Typengenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Verordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
(4)Absatz 4,Stellt die Genehmigungsbehörde fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so hat sie hievon den Hersteller zu informieren und die in Abs. 3 genannten Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen auszustellen.Stellt die Genehmigungsbehörde fest, daß wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so hat sie hievon den Hersteller zu informieren und die in Absatz 3, genannten Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12092092
Alte Dokumentnummer
N5199960029L