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§ 8

Fassungen
25.06.1999 bis 10.08.2004 — BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 825.06.199910.08.2004 BGBl. II Nr. 185/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. II Nr. 185/1999

Außerkrafttretensdatum

10.08.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Serienübereinstimmung

Paragraph 8, (1) Der Hersteller hat an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang römisch eins Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typengenehmigungsnummer anzubringen.

  1. Absatz 2,Sofern die Typengenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, enthält, hat der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften beizufügen. Bei Lieferung einer Reihe von Motortypen an ein und denselben Maschinenhersteller genügt es, daß diesem dieser Beschreibungsbogen, in dem auch die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors.
  2. Absatz 3,Der Hersteller hat auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, an dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Genehmigungsbehörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden, zu übermitteln. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typengenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muß die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Falls die Genehmigungsbehörde vom Hersteller keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste verlangt, muß dieser die gespeicherten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.
  3. Absatz 4,Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß Paragraph 2, eine Erklärung zu übermitteln, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, angeführt werden.

Gesetzesnummer

10008054

Dokumentnummer

NOR12092093

Alte Dokumentnummer

N5199960030L