Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der Emission von luftverunreinigenden Partikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen und Kennzeichnungen
§ 9. (1) Typengenehmigungen und Kennzeichnungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig vorgenommen wurden, sind den Typengenehmigungen und Kennzeichnungen gemäß dieser Verordnung gleichgestellt.Paragraph 9, (1) Typengenehmigungen und Kennzeichnungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig vorgenommen wurden, sind den Typengenehmigungen und Kennzeichnungen gemäß dieser Verordnung gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Die Gleichwertigkeit von Regelungen in Drittstaaten bezüglich Bedingungen und Bestimmungen für die Typengenehmigung und Kennzeichnung von Motoren gemäß dieser Verordnung wird im Rahmen von zwei- oder mehrseitigen Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten anerkannt.
Dokumentnummer
NOR12092094
Alte Dokumentnummer
N5199960031L