Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 37/1873
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 12.Paragraph 12,
Der mündliche ärztliche Prüfungsakt hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, insoferne dieselben nicht bereits bei den anderen Prüfungsakten die gehörige Berücksichtigung gefunden haben und insbesondere das Gebiet der Hygiene und Sanitätskunde mit zwei Fragen, jenes der Veterinärpolizei mit einer Frage zu betreffen.
Die Themata der mündlichen Prüfung werden durch das Los bestimmt.
Die Prüfung ist in Gegenwart des Vorsitzenden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
Zu der mündlichen Prüfung haben Standesgenossen unbeschränkten Zutritt.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
NOR12092183
alte Dokumentnummer
N61873120870