Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 37/1873
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 13.Paragraph 13,
Über die schriftliche Prüfung wird ein motiviertes Gutachten von den betreffenden Vertretern abgegeben.
Über die ärztliche Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll hat die Gegenstände jedes Prüfungsaktes, das Urteil der Prüfer über die Beantwortung jedes einzelnen Themas des praktischen und des mündlichen Prüfungsaktes, das motivierte Gutachten über die schriftliche Prüfung und das Schlußvotum über das Gesamtergebnis aller drei Prüfungsakte zu enthalten.
Das Protokoll wird der Landesbehörde übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
NOR12096436
alte Dokumentnummer
N61973105240