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§ 13

Fassungen
ab 22.03.1873 — RGBl. Nr. 37/1873 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute22.03.1873 RGBl. Nr. 37/1873 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

22.03.1873RGBl. Nr. 37/1873

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 13,

Über die schriftliche Prüfung wird ein motiviertes Gutachten von den betreffenden Vertretern abgegeben.

Über die ärztliche Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll hat die Gegenstände jedes Prüfungsaktes, das Urteil der Prüfer über die Beantwortung jedes einzelnen Themas des praktischen und des mündlichen Prüfungsaktes, das motivierte Gutachten über die schriftliche Prüfung und das Schlußvotum über das Gesamtergebnis aller drei Prüfungsakte zu enthalten.

Das Protokoll wird der Landesbehörde übergeben.

Schlagworte

Schlussvotum

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10008059

Dokumentnummer

NOR12096436

alte Dokumentnummer

N61973105240