Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 22.03.1873 — RGBl. Nr. 37/1873 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute22.03.1873 RGBl. Nr. 37/1873 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.03.1873RGBl. Nr. 37/1873

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 14,

Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.

Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2016

Gesetzesnummer

10008059

Dokumentnummer

NOR12096437

Alte Dokumentnummer

N61973105250