Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1979RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
IV. Grundbuchsführerprüfungrömisch vier. Grundbuchsführerprüfung
Zulassung zu Prüfung
§ 45.Paragraph 45,
Die Grundbuchsführerprüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen.
In Ansehung des Gesuches um Zulassung zur Prüfung, der Entscheidung über die Zulassung und der Beschwerdeführung wegen Verweigerung der Zulassung haben die Bestimmungen des § 34 zu gelten.In Ansehung des Gesuches um Zulassung zur Prüfung, der Entscheidung über die Zulassung und der Beschwerdeführung wegen Verweigerung der Zulassung haben die Bestimmungen des Paragraph 34, zu gelten.
Der Kandidat hat dem von ihm eigenhändig geschriebenen Gesuche um Zulassung zur Prüfung die Belege über den Besitz der erforderlichen allgemeinen Fähigkeiten, über die von ihm erworbenen praktischen Kenntnisse im Grundbuchsfache und über seine Kenntnisse im Mappenzeichnen anzuschließen.
Der Oberlandesgerichtspräsident kann bei Abgang glaubwürdiger Belege oder bei Unvollständigkeit der beigebrachten Belege die nötigen Ermittlungen im Dienstwege und insbesondere bei den Gerichtsbehörden einholen, bei denen der Kandidat sich verwendet hat.
Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.
Anmerkung
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.