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§ 45

Fassungen
01.01.1980 bis 31.08.1987 — BGBl. Nr. 333/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.01.198031.08.1987 BGBl. Nr. 333/1979 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

römisch vier. Grundbuchsführerprüfung

Zulassung zu Prüfung

Paragraph 45,

Die Grundbuchsführerprüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen.

In Ansehung des Gesuches um Zulassung zur Prüfung, der Entscheidung über die Zulassung und der Beschwerdeführung wegen Verweigerung der Zulassung haben die Bestimmungen des Paragraph 34, zu gelten.

Der Kandidat hat dem von ihm eigenhändig geschriebenen Gesuche um Zulassung zur Prüfung die Belege über den Besitz der erforderlichen allgemeinen Fähigkeiten, über die von ihm erworbenen praktischen Kenntnisse im Grundbuchsfache und über seine Kenntnisse im Mappenzeichnen anzuschließen.

Der Oberlandesgerichtspräsident kann bei Abgang glaubwürdiger Belege oder bei Unvollständigkeit der beigebrachten Belege die nötigen Ermittlungen im Dienstwege und insbesondere bei den Gerichtsbehörden einholen, bei denen der Kandidat sich verwendet hat.

Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Justizminister angebracht werden.

Anmerkung

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092193

Alte Dokumentnummer

N61897120960