Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1980 bis 31.08.1987 — BGBl. Nr. 333/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.198031.08.1987 BGBl. Nr. 333/1979 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 46,

Für die Bestellung der Prüfungskommission gelten die Vorschriften des Paragraph 35, Absatz 2,

Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat ein Rat des Oberlandesgerichtes zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht, kann an Stelle des zweiten Rates der Vorsteher des Grundbuchsamtes der Prüfung beigezogen werden.

Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Anmerkung

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12099173

Alte Dokumentnummer

N61979162910