Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1979RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 46.Paragraph 46,
Für die Bestellung der Prüfungskommission gelten die Vorschriften des § 35 Abs. 2. Für die Bestellung der Prüfungskommission gelten die Vorschriften des Paragraph 35, Absatz 2,
Den Vorsitz in der Prüfungskommission hat ein Rat des Oberlandesgerichtes zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht, kann an Stelle des zweiten Rates der Vorsteher des Grundbuchsamtes der Prüfung beigezogen werden.
Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Anmerkung
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12099173
Alte Dokumentnummer
N61979162910