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§ 47

Fassungen
01.01.1980 bis 31.08.1987 — BGBl. Nr. 333/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4701.01.198031.08.1987 BGBl. Nr. 333/1979 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanzleipersonal-Verordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 333/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 47,

Die Grundbuchsführerprüfung ist schriftlich und mündlich. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen vorauszugehen.

Die schriftliche Prüfung besteht in der Verfassung einer Klausurarbeit. Zur Verfassung dieser Arbeit, welche in einem Grundbuchsamte am Sitze des Oberlandesgerichtes auszuführen ist, ist die Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends zur Verfügung zu stellen.

Die Prüfungsaufgabe stellt der Vorsitzende oder der von diesem bestimmte Prüfungskommissär.

Zur schriftlichen Prüfung sind dem Kandidaten mindestens folgende Aufgaben zu stellen:

  1. Ziffer eins
    die Ausfertigung eines komplizierten Grundbuchsauszuges über eine Grundbuchseinlage, welche auch als Nebeneinlage fungiert;
  2. Ziffer 2
    die vollständige Abwicklung der dem Grundbuchsführer in Ansehung eines erledigten Tabulargesuches obliegenden Geschäfte;
  3. Ziffer 3
    die Erstattung von Lustrierungsberichten im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung des Justizministeriums vom 12. Jänner 1872, RGBl. Nr. 5, und Paragraph 43, des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83;
  4. Ziffer 4
    eine Aufgabe, betreffend die Manipulation mit der Mappe.

Anmerkung

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092194

Alte Dokumentnummer

N61897120970