Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kanzleipersonal-Verordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 170/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 333/1979RGBl. Nr. 170 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 48.Paragraph 48,
Für die mündliche Prüfung gelten die Vorschriften des § 38. Für die mündliche Prüfung gelten die Vorschriften des Paragraph 38,
Die mündliche Prüfung hat sich auf den Zweck und die Einrichtung der öffentlichen Bücher, auf die Gesetze und Verordnungen über die Führung dieser Bücher, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Erwerbung, Übertragung und Aufhebung dinglicher Rechte an unbeweglichen Gütern, sowie auf die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher und über die Herstellung der Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster zu erstrecken.
Anmerkung
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
NOR12092195
Alte Dokumentnummer
N61897120980