Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 95/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§. 1.Paragraph eins,
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder Reibung zur Wirkung gebracht werden, sind von sonstigen explosiven Gegenständen bis zum Zeitpunkte der Verwendung streng gesondert zu halten.
Dieselben müssen für jede Art der Beförderung derart verpackt sein, wie es durch die Eisenbahntransportbestimmungen vorgeschrieben ist.
An der Außenseite der Verpackung ist stets eine im Sinne der oberwähnten Bestimmung abgefasste Belehrung anzubringen, welche in einer für die mit den sprengkräftigen Zündungen manipulirenden Personen leicht verständlichen Weise alle Vorsichtsmaßregeln bezüglich des Öffnens der Packung, der Herausnahme der einzelnen sprengkräftigen Zündungen enthält, und insbesondere vor der Anwendung von Gewalt, Stoß oder Schlag, sowie vor der gefährlichen Nähe von Feuer und Licht warnt.