Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.05.1899 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126.05.189931.12.2009 RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.05.1899RGBl. Nr. 95/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins,

Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder Reibung zur Wirkung gebracht werden, sind von sonstigen explosiven Gegenständen bis zum Zeitpunkte der Verwendung streng gesondert zu halten.

Dieselben müssen für jede Art der Beförderung derart verpackt sein, wie es durch die Eisenbahntransportbestimmungen vorgeschrieben ist.

An der Außenseite der Verpackung ist stets eine im Sinne der oberwähnten Bestimmung abgefasste Belehrung anzubringen, welche in einer für die mit den sprengkräftigen Zündungen manipulirenden Personen leicht verständlichen Weise alle Vorsichtsmaßregeln bezüglich des Öffnens der Packung, der Herausnahme der einzelnen sprengkräftigen Zündungen enthält, und insbesondere vor der Anwendung von Gewalt, Stoß oder Schlag, sowie vor der gefährlichen Nähe von Feuer und Licht warnt.

Schlagworte

Elektrizität

Gesetzesnummer

10008063

Dokumentnummer

NOR40027774