Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.05.1899 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.05.189931.12.2009 RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.05.1899RGBl. Nr. 95/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 2,

Zum Verschleiße der sprengkräftigen Zündungen sind, insoferne derselbe nicht durch Heeresanstalten oder Organe der Heeresverwaltung unmittelbar ausgeübt wird, nur diejenigen Personen berechtigt; welche hiezu von der competenten Gewerbebehörde die Concession erhalten haben.

Diese Concession kann nur für einen bestimmten Ort und nur dann ertheilt werden, wenn entsprechende, von der Behörde für geeignet befundene Aufbewahrungslocalitäten vorhanden sind.

Diese Localitäten müssen von Sprengmittelmagazinen vollständig getrennt und so eingerichtet sein, dass die sprengkräftigen Zündungen sicher gelagert und gefahrlos entnommen werden können.

Die Verschleißer sind verpflichtet, sprengkräftige Zündungen, welche ihnen von der Behörde zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, nach Thunlichkeit zu übernehmen.

Schlagworte

Konzession, Lokalitäten, Tunlichkeit, Aufbewahrungslokalität

Gesetzesnummer

10008063

Dokumentnummer

NOR40027775