Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 95/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§. 3.Paragraph 3,
Die sprengkräftigen Zündungen dürfen, den Fall des zweiten Absatzes des §. 6 ausgenommen, von den Verschleißern (Fabrikanten) solcher Zündungen nur an jene Personen oder Unternehmungen verabfolgt werden, welche die behördliche Bewilligung zum Bezuge derselben erhalten haben. Die sprengkräftigen Zündungen dürfen, den Fall des zweiten Absatzes des Paragraph 6, ausgenommen, von den Verschleißern (Fabrikanten) solcher Zündungen nur an jene Personen oder Unternehmungen verabfolgt werden, welche die behördliche Bewilligung zum Bezuge derselben erhalten haben.
Diese Bewilligung darf außer an die Verschleißer nur ertheilt werden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers und nach den Verhältnissen des Betriebes kein Missbrauch zu besorgen ist, und die von der Behörde als geeignet befundenen Aufbewahrungslocalitäten, sowie die Voraussetzungen für eine sachverständige Verwendung des Zündmittels vorhanden sind.
Dokumentnummer
NOR40027776