Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.05.1899 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.05.189931.12.2009 RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.05.1899RGBl. Nr. 95/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 3,

Die sprengkräftigen Zündungen dürfen, den Fall des zweiten Absatzes des Paragraph 6, ausgenommen, von den Verschleißern (Fabrikanten) solcher Zündungen nur an jene Personen oder Unternehmungen verabfolgt werden, welche die behördliche Bewilligung zum Bezuge derselben erhalten haben.

Diese Bewilligung darf außer an die Verschleißer nur ertheilt werden, wenn nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers und nach den Verhältnissen des Betriebes kein Missbrauch zu besorgen ist, und die von der Behörde als geeignet befundenen Aufbewahrungslocalitäten, sowie die Voraussetzungen für eine sachverständige Verwendung des Zündmittels vorhanden sind.

Gesetzesnummer

10008063

Dokumentnummer

NOR40027776