Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 95/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§. 4.Paragraph 4,
Sprengkräftige Zündungen dürfen nur auf Grund eines behördlich ausgefertigten Bezugsbuches oder Bezugsscheines ausgefolgt werden.
Diese Ausweise werden von der politischen Behörde erster Instanz in Orten, wo eigene landesfürstliche Sicherheitsbehörden bestehen, von diesen ausgefertigt.
Die Gestehungskosten sind von der Partei zu vergüten.
Bezugsbücher werden an Verschleißer, dann an solche Personen erfolgt, welche sprengkräftige Zündungen zum Betriebe ihres Gewerbes oder Geschäftes fortdauernd benöthigen, wie an Bergwerksbesitzer, Bauunternehmer, Steinbruchbesitzer und dergleichen.
Für den fallweisen Bezug seitens anderer Personen werden Bezugsscheine ausgestellt.
Kommen Missbräuche vor oder treten Umstände ein, welche Missbräuche besorgen lassen, so sind die Bezugsausweise von der Behörde einzuziehen und in Betreff der bereits bezogenen sprengkräftigen Zündungen die durch die öffentlichen Rücksichten gebotenen Verfügungen zu treffen.
Für Bezugsbücher ist in der Regel keine Giltigkeitsdauer festzusetzen.
Wenn Umstände eine Ausnahme begründen, kann die Giltigkeitsdauer von Bezugsbüchern von der Behörde auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
Die Bezugsscheine sind für eine bestimmte Giltigkeitsdauer auszufertigen, welche drei Monate, vom Tage der Ausfertigung des Bezugsscheines an gerechnet, nicht überschreiten darf.
Bei Festsetzung der Giltigkeitsdauer ist an dem Grundsatze festzuhalten, dass der Bezug dem Zeitpunkte der Verwendung möglichst nahegerückt sei.
Auch ist bei Erfolgung von Bezugsscheinen von der Behörde zu bestimmen und in dem Bezugsscheine ersichtlich zu machen, binnen welcher Zeit das Quantum an sprengkräftigen Zündungen zu dem angegebenen Zwecke verwendet sein muss.
Die Giltigkeit von Bezugsscheinen und von Bezugsbüchern mit zeitlicher Beschränkung erlischt mit Ablauf der darin festgesetzten Zeit.
Die Bezugsscheine werden auch ungiltig, sobald das in denselben zum Bezuge bewilligte Quantum an sprengkräftigen Zündungen bezogen wurde.
Auf ungiltig gewordene Bezugsausweise dürfen sprengkräftige Zündungen nicht verabfolgt werden.
Ist die zur Verwendung des bewilligten Quantums an sprengkräftigen Zündungen im Bezugsscheine bestimmte Zeit abgelaufen, ohne dass das Quantum an sprengkräftigen Zündungen aufgebraucht wurde, so ist hievon vom Bezugsberechtigten der Behörde, welche den Bezugsschein ausgefertigt hat, die Anzeige zu erstatten und, wofern von der letzteren die Verwendungsfrist nicht verlängert wird, das unverbrauchbare Quantum an sprengkräftigen Zündungen entweder an Erzeuger, Verschleißer oder mit Bewilligung der Behörde an bezugsberechtigte Personen unter Anmerkung auf den Bezugsausweisen der letzteren abzugeben.
In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn bei Erlöschen oder bei der Auflösung eines Geschäftes oder einer Unternehmung, für deren Betrieb sprengkräftige Zündungen bezogen wurden, noch unverbrauchte sprengkräftige Zündungen vorhanden sind.
Die Truppen, Anstalten und Behörden der bewaffneten Macht bedürfen keiner besonderen Bezugsbewilligung.
Schlagworte
Gültigkeit, Gültigkeitsdauer