Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 95/1899 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Text
§. 2.Paragraph 2,
Zum Verschleiße der sprengkräftigen Zündungen sind, insoferne derselbe nicht durch Heeresanstalten oder Organe der Heeresverwaltung unmittelbar ausgeübt wird, nur diejenigen Personen berechtigt; welche hiezu von der competenten Gewerbebehörde die Concession erhalten haben.
Diese Concession kann nur für einen bestimmten Ort und nur dann ertheilt werden, wenn entsprechende, von der Behörde für geeignet befundene Aufbewahrungslocalitäten vorhanden sind.
Diese Localitäten müssen von Sprengmittelmagazinen vollständig getrennt und so eingerichtet sein, dass die sprengkräftigen Zündungen sicher gelagert und gefahrlos entnommen werden können.
Die Verschleißer sind verpflichtet, sprengkräftige Zündungen, welche ihnen von der Behörde zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, nach Thunlichkeit zu übernehmen.
Schlagworte
Konzession, Lokalitäten, Tunlichkeit, Aufbewahrungslokalität