Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
26.05.1899 bis 31.12.2009 — RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 526.05.189931.12.2009 RGBl. Nr. 95/1899 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Verkehr mit sprengkräftigen Zündungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 95 aus 1899, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.05.1899RGBl. Nr. 95/1899

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 5,

Die Bezugsbücher haben zu enthalten:

  1. Litera a
    Den Namen (Firma) des Bezugsberechtigten;
  2. Litera b
    das Gewerbe oder Geschäft, zu dessen Betriebe sprengkräftige Zündungen fortdauernd benöthigt werden;
  3. Litera c
    den Betriebsort;
  4. Litera d
    eventuell die Giltigkeitsdauer.
Die Bezugsscheine haben zu enthalten:
  1. Litera a
    Den Namen (Firma) des Bezugsberechtigten;
  2. Litera b
    den Zweck des Bezuges;
  3. Litera c
    die Sorten der sprengkräftigen Zündungen;
  4. Litera d
    die Quanten derselben;
  5. Litera e
    den Ort der Verwahrung und den Ort der Verwendung;
  6. Litera f
    die für den Bezug bestimmte Zeit.
Bei Erfolgung der sprengkräftigen Zündungen ist im Bezugsbuche oder auf dem Bezugsscheine durch den Abgeber die Sorte und das Quantum derselben unter Beifügung des Datums und seiner Unterschrift einzutragen.
Zu diesem Ende sind die Bezugsbücher juxtamäßig derart einzurichten, dass auf den einzelnen Blättern nebeneinander stehend auf der einen Seite die Bestellung und auf der anderen die Lieferung mit den entsprechend auszufüllenden Daten unter derselben fortlaufenden Nummer ersichtlich gemacht wird.
Der Verschleißer (Fabrikant) ist berechtigt, auf Grund der mit dem behördlichen Amtssiegel versehenen Juxtaausschnitte die bestellten sprengkräftigen Zündungen zu erfolgen.
Die jeweilige Bestellung und Lieferung ist mit der Fertigung des Bestellers, beziehungsweise des Verschleißers zu versehen.
Der vom Verschleißer ausgefüllte Juxtaausschnitt ist bei der Abfertigung der Sendung zurückzuleiten und in dem Bezugsbuche an der betreffenden Stelle mittels Unterklebung (Steg) dauernd anzuheften.
Die Bezugsbücher und Bezugsscheine sind von ihren Besitzern sorgfältig gegen jeden Missbrauch zu bewahren und dürfen an andere Personen nicht abgetreten werden.

Schlagworte

Gültigkeitsdauer

Gesetzesnummer

10008063

Dokumentnummer

NOR40027778