Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
A. Hauptrohrleitungen.
1. Material.
§ 10.Paragraph 10,
Für in die Erde gebettete Rohrleitungen dürfen Rohre, Formstücke und Siphons nur mit einem lichten Durchmesser von mehr als 20 Millimetern verwendet werden. Bestehen diese Bestandteile aus Gußeisen, so muß dieser Durchmesser mindestens 40 Millimeter betragen. In Böden, welche starken Setzungen ausgesetzt sind, ist die Verwendung gußeiserner Rohre überhaupt tunlichst zu vermeiden, insbesondere an solchen Stellen in Bergbaurevieren, in welchen der Abbau der Lagerstätte in nicht schadloser Teufe erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12092208
Alte Dokumentnummer
N6190632991L