Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
3. Dichtung der Rohrverbindungen.
§ 13.Paragraph 13,
Die Dichtung von Muffenrohren hat in der Regel mit Teerstricken und mit Bleiringen zu geschehen, deren Tiefe 35 bis 55 Millimeter zu betragen hat.
Zur Vermeidung des Umherspritzens von Blei beim Vergießen der Rohre müssen die Rohrenden trocken sein und ist bei Regenwetter etwas Talg in die Einflußöffnung zu legen. Die Bleiringe sind sorgfältig zu verstemmen.
Flanschenrohre sind mit Blei, Pappe, Miniumleinwand oder gleichwertigem Material abzudichten.
Die Dichtungen sind in allen Fällen so einzulegen, daß sie nicht herausgedrückt werden können.
Dokumentnummer
NOR12092211
Alte Dokumentnummer
N6190632994L