Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

4. Absperrvorrichtungen.

Paragraph 14,

Bei Absperrvorrichtungen muß die Konstruktion und das verwendete Material einen dichten Abschluß dauernd gewährleisten.

Alle Abschlußhähne müssen mit einer Stellvorrichtung versehen und so eingerichtet sein, daß eine Drehung derselben um höchstens 90 Grad möglich ist und daß der Wirbel nicht leicht aus dem Gehäuse gezogen werden kann; außerdem müssen diese Vorrichtungen auf dem Kopfe des Wirbels (Reiber, Konus oder Kücken) eine scharf eingeschnittene Markierung in der Richtung der Durchgangsöffnung zeigen, damit von außen die Stellung ersichtlich ist.

Alle neu herzustellenden Absperrvorrichtungen sind so auszuführen, daß sie bei der Drehung nach rechts schließen und bei der Drehung nach links öffnen.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092212

Alte Dokumentnummer

N6190632995L