Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

3. Dichtung der Rohrverbindungen.

Paragraph 13,

Die Dichtung von Muffenrohren hat in der Regel mit Teerstricken und mit Bleiringen zu geschehen, deren Tiefe 35 bis 55 Millimeter zu betragen hat.

Zur Vermeidung des Umherspritzens von Blei beim Vergießen der Rohre müssen die Rohrenden trocken sein und ist bei Regenwetter etwas Talg in die Einflußöffnung zu legen. Die Bleiringe sind sorgfältig zu verstemmen.

Flanschenrohre sind mit Blei, Pappe, Miniumleinwand oder gleichwertigem Material abzudichten.

Die Dichtungen sind in allen Fällen so einzulegen, daß sie nicht herausgedrückt werden können.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092211

Alte Dokumentnummer

N6190632994L