Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
4. Absperrvorrichtungen.
§ 14.Paragraph 14,
Bei Absperrvorrichtungen muß die Konstruktion und das verwendete Material einen dichten Abschluß dauernd gewährleisten.
Alle Abschlußhähne müssen mit einer Stellvorrichtung versehen und so eingerichtet sein, daß eine Drehung derselben um höchstens 90 Grad möglich ist und daß der Wirbel nicht leicht aus dem Gehäuse gezogen werden kann; außerdem müssen diese Vorrichtungen auf dem Kopfe des Wirbels (Reiber, Konus oder Kücken) eine scharf eingeschnittene Markierung in der Richtung der Durchgangsöffnung zeigen, damit von außen die Stellung ersichtlich ist.
Alle neu herzustellenden Absperrvorrichtungen sind so auszuführen, daß sie bei der Drehung nach rechts schließen und bei der Drehung nach links öffnen.
Dokumentnummer
NOR12092212
Alte Dokumentnummer
N6190632995L