Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 16,

Kommen Gasrohrleitungen mit Grundmauern von Bauobjekten in Berührung, so dürfen sie mit denselben nicht in feste Verbindung gebracht werden.

Kreuzungen von Hauptrohrleitungen mit Kanalprofilen sind tunlichst zu vermeiden; können derartige Kreuzungen nicht umgangen werden, so hat das Leitungsrohr im Bereiche des Kanalprofiles ein dichtes und widerstandsfähiges Rohr (Überschubrohr) zu erhalten, dessen offene Enden über das Kanalmauerwerk hinausreichen müssen. Innerhalb des Schutzrohres darf sich keine Verbindungsstelle des Leitungsrohres befinden.

Rohrleitungen, welche in der Nähe von Kanälen liegen, sind so zu sichern, daß sie selbst im Falle eines Einbruches des Kanales nicht gefährdet werden.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092214

Alte Dokumentnummer

N6190632997L