Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 17.Paragraph 17,
Gasleitungen sind tunlichst entfernt von unterirdischen elektrischen Leitungen sowie von Wasserleitungsrohren zu verlegen; insbesondere dürfen sie nicht in die Schlitze von Wasserleitungsrohren eingelegt werden.
Die Hauptrohrleitungen sollen womöglich in gewachsenem Boden unmittelbar auf ebener Sohle gelegt werden. Bei schlechter Beschaffenheit des Untergrundes ist durch Pölzung, Roste u. s. w. schädlichen Setzungen vorzubeugen.
Dokumentnummer
NOR12092215
Alte Dokumentnummer
N6190632998L