Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 16.Paragraph 16,
Kommen Gasrohrleitungen mit Grundmauern von Bauobjekten in Berührung, so dürfen sie mit denselben nicht in feste Verbindung gebracht werden.
Kreuzungen von Hauptrohrleitungen mit Kanalprofilen sind tunlichst zu vermeiden; können derartige Kreuzungen nicht umgangen werden, so hat das Leitungsrohr im Bereiche des Kanalprofiles ein dichtes und widerstandsfähiges Rohr (Überschubrohr) zu erhalten, dessen offene Enden über das Kanalmauerwerk hinausreichen müssen. Innerhalb des Schutzrohres darf sich keine Verbindungsstelle des Leitungsrohres befinden.
Rohrleitungen, welche in der Nähe von Kanälen liegen, sind so zu sichern, daß sie selbst im Falle eines Einbruches des Kanales nicht gefährdet werden.
Dokumentnummer
NOR12092214
Alte Dokumentnummer
N6190632997L