Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
6. Brückenleitungen.
§ 18.Paragraph 18,
Für Leitungen über Brücken sind in der Regel nur Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl zu verwenden. Gußeiserne Brückenleitungen sind durch Einschaltung geeigneter Vorrichtungen gegen die nachteilige Einwirkung der Brückenschwankungen zu sichern.
Alle Brückenleitungen sind leicht zugänglich herzustellen und erforderlichenfalls gegen Kälte oder andere äußere Einflüsse zu schützen.
Die Schutzhülle (Holzkasten, Deckrohr u. dgl.) ist mit einem schwer entzündlichen Materiale auszufüllen und mit Luftlöchern zu versehen, durch welche weder Regen noch Schneewasser in das Innere der Schutzhülle eindringen kann.
An beiden Enden der Brücken sind leicht zugängliche Absperrvorrichtungen anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12092216
Alte Dokumentnummer
N6190632999L