Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

6. Brückenleitungen.

Paragraph 18,

Für Leitungen über Brücken sind in der Regel nur Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl zu verwenden. Gußeiserne Brückenleitungen sind durch Einschaltung geeigneter Vorrichtungen gegen die nachteilige Einwirkung der Brückenschwankungen zu sichern.

Alle Brückenleitungen sind leicht zugänglich herzustellen und erforderlichenfalls gegen Kälte oder andere äußere Einflüsse zu schützen.

Die Schutzhülle (Holzkasten, Deckrohr u. dgl.) ist mit einem schwer entzündlichen Materiale auszufüllen und mit Luftlöchern zu versehen, durch welche weder Regen noch Schneewasser in das Innere der Schutzhülle eindringen kann.

An beiden Enden der Brücken sind leicht zugängliche Absperrvorrichtungen anzubringen.

Schlagworte

Flußeisen

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092216

Alte Dokumentnummer

N6190632999L