Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

8. Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtigkeit.

Paragraph 20,

Jede fertiggelegte Rohrstrecke ist einer Dichtigkeitsprobe mittels der Luftpumpe zu unterziehen, wobei der anzuwendende Probedruck mindestens 350 Millimeter Wassersäule, bei Leitungen für einen Betriebsdruck von mehr als 175 Millimetern Wassersäule mindestens das Doppelte des Betriebsdruckes zu betragen hat.

Bei Rohrleitungen für einen Betriebsdruck von höchstens 100 Millimetern Wassersäule kann die Dichtigkeitsprobe auch mit dem betreffenden Gase vorgenommen werden, wenn deren Vornahme mit Luft schwer durchführbar ist.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092218

Alte Dokumentnummer

N6190633001L