Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 21.Paragraph 21,
Die Dichtigkeitsprobe ist bei bloßliegender Leitung vorzunehmen. Hiebei ist, nachdem alle Verschlußvorrichtungen und Öffnungen sorgfältig geschlossen worden sind und der vorgeschriebene Probedruck erreicht wurde, aus dem Druckabfalle und der Zeit der Gasverlust zu ermitteln.
Bei Kohlengasleitungen für Beleuchtungszwecke soll der Gasverlust pro Kilometer und Stunde nicht mehr als 200 Liter betragen.
Während der Zeit, in welcher die Leitung unter Druck steht, sind die Fugen der Rohre sowie allfällige Flanschenfugen und Anbohrungen durch Bestreichen mit Seifenwasser zu untersuchen und nötigenfalls zu verdichten.
Genügt eine Leitung der Dichtigkeitsprobe nicht, so sind die Ursachen der Undichtheiten sicherzustellen und vorgefundene Mängel zu beheben, worauf neuerdings eine Dichtigkeitsprobe vorzunehmen ist.