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§ 21

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 21,

Die Dichtigkeitsprobe ist bei bloßliegender Leitung vorzunehmen. Hiebei ist, nachdem alle Verschlußvorrichtungen und Öffnungen sorgfältig geschlossen worden sind und der vorgeschriebene Probedruck erreicht wurde, aus dem Druckabfalle und der Zeit der Gasverlust zu ermitteln.

Bei Kohlengasleitungen für Beleuchtungszwecke soll der Gasverlust pro Kilometer und Stunde nicht mehr als 200 Liter betragen.

Während der Zeit, in welcher die Leitung unter Druck steht, sind die Fugen der Rohre sowie allfällige Flanschenfugen und Anbohrungen durch Bestreichen mit Seifenwasser zu untersuchen und nötigenfalls zu verdichten.

Genügt eine Leitung der Dichtigkeitsprobe nicht, so sind die Ursachen der Undichtheiten sicherzustellen und vorgefundene Mängel zu beheben, worauf neuerdings eine Dichtigkeitsprobe vorzunehmen ist.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092219

Alte Dokumentnummer

N6190633002L