Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
8. Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtigkeit.
§ 20.Paragraph 20,
Jede fertiggelegte Rohrstrecke ist einer Dichtigkeitsprobe mittels der Luftpumpe zu unterziehen, wobei der anzuwendende Probedruck mindestens 350 Millimeter Wassersäule, bei Leitungen für einen Betriebsdruck von mehr als 175 Millimetern Wassersäule mindestens das Doppelte des Betriebsdruckes zu betragen hat.
Bei Rohrleitungen für einen Betriebsdruck von höchstens 100 Millimetern Wassersäule kann die Dichtigkeitsprobe auch mit dem betreffenden Gase vorgenommen werden, wenn deren Vornahme mit Luft schwer durchführbar ist.
Dokumentnummer
NOR12092218
Alte Dokumentnummer
N6190633001L