Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
B. Zuleitungen.
§ 24.Paragraph 24,
Für die Ausführung und Erprobung von Zuleitungen gelten sinngemäß die für Hauptrohrleitungen getroffenen Bestimmungen (§§ 10 bis 23). Für die Ausführung und Erprobung von Zuleitungen gelten sinngemäß die für Hauptrohrleitungen getroffenen Bestimmungen (Paragraphen 10 bis 23).
Die Zuleitungen sollen in der Regel ein angemessenes Gefälle gegen die Hauptleitung erhalten und, wenn sie außerhalb von Gebäuden liegen (ausgenommen die Abzweigungen zu Straßenlaternen), mit ihrem höchsten Punkte mindestens 0,5 Meter unter Erde gelegt oder dementsprechend überdeckt werden.
Unterirdisch liegende Zuleitungen, welche nicht aus Gußeisen hergestellt sind, müssen mit einer gegen Verrostung schützenden Umhüllung versehen werden.
Dokumentnummer
NOR12092222
Alte Dokumentnummer
N6190633005L