Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

B. Zuleitungen.

Paragraph 24,

Für die Ausführung und Erprobung von Zuleitungen gelten sinngemäß die für Hauptrohrleitungen getroffenen Bestimmungen (Paragraphen 10 bis 23).

Die Zuleitungen sollen in der Regel ein angemessenes Gefälle gegen die Hauptleitung erhalten und, wenn sie außerhalb von Gebäuden liegen (ausgenommen die Abzweigungen zu Straßenlaternen), mit ihrem höchsten Punkte mindestens 0,5 Meter unter Erde gelegt oder dementsprechend überdeckt werden.

Unterirdisch liegende Zuleitungen, welche nicht aus Gußeisen hergestellt sind, müssen mit einer gegen Verrostung schützenden Umhüllung versehen werden.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092222

Alte Dokumentnummer

N6190633005L