Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 26.Paragraph 26,
Jede zu einem Gebäude führende Zuleitung muß unmittelbar vor dem Gasmesser eine Absperrvorrichtung besitzen. Zuleitungen zu Gebäuden, in denen größere Menschenansammlungen vorkommen (Theater, Konzertsäle, Vergnügungsetablissements, Ausstellungsgebäude u. s. w.), haben überdies außerhalb des Gebäudes an einer auch im Brandfalle leicht zugänglichen Stelle eine Absperrvorrichtung zu erhalten.
Dokumentnummer
NOR12092224
Alte Dokumentnummer
N6190633007L