Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 3,

Die zur Herstellung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase berechtigten Personen haben ein genaues chronologisches und paraphiertes Vormerkbuch über alle von ihnen zur Ausführung übernommenen Arbeiten zu führen, in welches die politische Behörde erster Instanz jederzeit Einsicht nehmen kann.

Überdies sind diese Personen verpflichtet, den Beginn der Arbeiten unverzüglich mittels einer schriftlichen ungestempelten Eingabe der politischen Behörde erster Instanz anzuzeigen, welcher es überlassen bleibt, die Vorlage von Plänen oder Beschreibungen der Anlage zu fordern.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092201

Alte Dokumentnummer

N6190632984L