Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 4,

Die Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase müssen in allen Teilen sachgemäß und mit entsprechender Sorgfalt ausgeführt werden.

Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Bestand und Betrieb der Anlage jede wie immer geartete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und jede Sachbeschädigung vermieden werde.

Die zur Herstellung solcher Anlagen verwendeten Materialien müssen dauerhaft sein und gegen äußere Beschädigungen ausreichende Sicherheit bieten. Materialien, welche mit den anzuwendenden Gasen explosible Verbindungen eingehen (wie zum Beispiel Kupfer und Quecksilber mit Azetylengas), sowie solche Materialien, die vom Gase rasch zerstört werden oder welche, die Hitze ausgesetzt, leicht schmelzen, dürfen für Gas enthaltende Bestandteile mit den in den Paragraphen 31 und 36 vorgesehenen Ausnahmen nicht in Verwendung genommen werden.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092202

Alte Dokumentnummer

N6190632985L