Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die zur Herstellung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase berechtigten Personen haben ein genaues chronologisches und paraphiertes Vormerkbuch über alle von ihnen zur Ausführung übernommenen Arbeiten zu führen, in welches die politische Behörde erster Instanz jederzeit Einsicht nehmen kann.
Überdies sind diese Personen verpflichtet, den Beginn der Arbeiten unverzüglich mittels einer schriftlichen ungestempelten Eingabe der politischen Behörde erster Instanz anzuzeigen, welcher es überlassen bleibt, die Vorlage von Plänen oder Beschreibungen der Anlage zu fordern.
Dokumentnummer
NOR12092201
Alte Dokumentnummer
N6190632984L