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§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 5,

Die gesamte Anlage muß in allen Teilen sicher befestigt und völlig dicht hergestellt sein. Undichte Stellen dürfen nicht äußerlich mit Kitt oder dergleichen wenig dauerhaften Materialien verstrichen werden.

Alle Teile der Anlage müssen derart angelegt sein, daß Verstopfungen durch Wasser, Rostablagerung u. s. w. leicht beseitigt werden können. Auch sind alle Teile der Anlage gegen äußere Einwirkungen von Feuchtigkeit, schädlichen Gasen, Dämpfen u. dgl. sowie gegen abnorme Temperatureinflüsse hinreichend zu schützen.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092203

Alte Dokumentnummer

N6190632986L