Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 30.Paragraph 30,
Die Größe, den Standort und die Art der Aufstellung des Gasmessers bestimmt die das Gas liefernde Stelle; ebenso hat die Aufstellung und der Anschluß des Gasmessers an die Rohrleitung nach den Weisungen dieser Stelle zu erfolgen.
Die Gasmesser sollen tunlichst in leicht zugänglichen Räumen aufgestellt werden, die genügend belichtet und trocken sind und ausreichend gelüftet werden können.
In Räumen, in denen schädliche Dämpfe oder Gase vorkommen, müssen die Gasmesser sachgemäß geschützt werden.
Gasmesser, bei denen der messende Raum durch eine Flüssigkeit begrenzt wird (nasse Gasmesser), haben an Orten, wo sie Beschädigungen ausgesetzt sind, eine abnehmbare Schutzhülle zu erhalten.
Können solche Gasmesser nicht frostfrei aufgestellt werden, so sind sie mit einer entsprechenden, schwer gefrierbaren Flüssigkeit zu füllen oder es sind Gasmesser zu wählen, welche überhaupt keine Flüssigkeit enthalten (trockene Gasmesser).
Das Umhüllen der Gasmesser mit Stroh, Heu, Dünger, Lappen u. dgl. ist zu vermeiden.
Die Gasmesser müssen ohne schädliche Spannung mit den Anschlußleitungen so verbunden werden, daß sie ohne Entfernung oder Abänderung der Anschlußleitungen fortgenommen und die Enden der letzteren leicht verschlossen werden können.
Werden Gasmesser in Gruben untergebracht, so sind letztere wasserdicht und mit wasserdichter Eindeckung herzustellen und müssen leicht zugänglich und gut gelüftet sein.