Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 36.Paragraph 36,
Gummischläuche sind nur als Verbindung mit tragbaren Gasverbrauchsgegenständen, wie Lampen, Kochern u. dgl. gestattet. Jeder Schlauch muß jedoch aus einem ganzen Stücke bestehen, unmittelbar vor seiner Abzweigung von der festen Leitung durch einen in derselben angebrachten, leicht erreichbaren Hahn abgeschlossen werden können und an beiden Enden derart befestigt sein, daß ein Abgleiten vermieden wird.
Die Verwendung von Gummischläuchen in besonders feuergefährlichen Räumen ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12092234
Alte Dokumentnummer
N6190633017L