Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 36,

Gummischläuche sind nur als Verbindung mit tragbaren Gasverbrauchsgegenständen, wie Lampen, Kochern u. dgl. gestattet. Jeder Schlauch muß jedoch aus einem ganzen Stücke bestehen, unmittelbar vor seiner Abzweigung von der festen Leitung durch einen in derselben angebrachten, leicht erreichbaren Hahn abgeschlossen werden können und an beiden Enden derart befestigt sein, daß ein Abgleiten vermieden wird.

Die Verwendung von Gummischläuchen in besonders feuergefährlichen Räumen ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092234

Alte Dokumentnummer

N6190633017L