Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
c) Legen der inneren Gasrohrleitungen.
§ 39.Paragraph 39,
Die Gasrohre sollen tunlichst zugänglich und sichtbar geführt werden, an den Wänden und Decken gut anliegen und durch Klammern und Hefthaken sachgemäß befestigt sein. Wenn erforderlich sind dieselben durch geeignete Mittel, wie Verkleidung, Umhüllung, Anstrich, Einfetten u. dgl. gegen Beschädigung zu schützen. Behufs leichter Reinigung der Rohrleitungen sind an entsprechenden Stellen geeignete Rohrstücke (Langgewinde) einzuschalten.
Rohrleitungen, welche Deckenkonstruktionen durchdringen oder durch unzugängliche hohle Räume, beziehungsweise in deren unmittelbarer Nähe führen, dürfen an diesen Stellen keine Verbindungsstücke besitzen und sind mit dichten Schutzrohren (Überschubrohren) zu umgeben. Diese Schutzrohre müssen mit ihren offenen Enden in einen freien Raum ausmünden, um eventuelle Gebrechen der Leitung innerhalb des Schutzrohres wahrnehmen zu können.
Bei Mauerdurchführungen sind Rohrverbindungsstellen innerhalb der Mauer ebenfalls unstatthaft und muß zur Vermeidung von Beschädigungen das Leitungsrohr in der Mauer genügenden Spielraum haben.
Werden Rohrleitungen in Fußböden verlegt, so ist Vorsorge zu treffen, daß die Dielung, namentlich über den Verbindungsstellen, rasch und ohne Schwierigkeit aufgehoben werden kann.
Die Führung der Rohrleitungen durch Schornsteine, Rauchzüge, Luftschläuche und Abflußkanäle sowie die Anordnung freiliegender Leitungen an den Außenwänden von Gebäuden ist verboten.