Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

Paragraph 40,

Weitverzweigte Gasleitungen sind in mehrere durch besondere Absperrvorrichtungen abschließbare Teile zu trennen. Insbesondere müssen sämtliche Steigleitungen, und zwar im Erdgeschosse, sowie die Leitungen jeder einzelnen Wohnung durch leicht zugängliche Absperrvorrichtungen für sich absperrbar sein; diese Absperrvorrichtungen dürfen nicht innerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen liegen.

In Theatergebäuden müssen die Gasleitungen des Zuschauerraumes von jenen des Bühnenhauses vollkommen getrennt sein.

Schlagworte

Wohnraum

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092238

Alte Dokumentnummer

N6190633021L