Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 41.Paragraph 41,
Die Leitungen sind so zu legen, daß die sich ausscheidenden Flüssigkeiten in hiefür bestimmte, an geeigneten Stellen vorgesehene Wassersäcke abfließen können. Solche Wassersäcke sind insbesondere auch an den Übergangsstellen der Gasleitungen in Räumen mit bedeutenden Temperaturdifferenzen anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12092239
Alte Dokumentnummer
N6190633022L