Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 42.Paragraph 42,
Leitungen für Preßgas müssen getrennt von anderen Gaseinleitungen unmittelbar von der Hauptrohrleitung oder von der Zuleitung abzweigen. In Gasleitungen zu Motoren sind an geeigneter Stelle selbsttätig wirkende, Rückschläge möglichst verhindernde Druckregler einzuschalten. Die Anwendung von Gummibeuteln zu diesem Zwecke ist jedoch nicht gestattet.
Dokumentnummer
NOR12092240
Alte Dokumentnummer
N6190633023L