Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

d) Absperrvorrichtungen, Siphons und Wassersäcke.

Paragraph 43,

Alle Hähne sind so einzurichten, daß die Wirbel (Reiber, Konus, Kücken) nicht leicht aus dem Gehäuse gezogen werden können, und sollen nur eine Vierteldrehung gestatten. Eingeschraubte Anschlagstifte dürfen nicht bis in die freie Durchgangsöffnung des Wirbels hineinreichen.

Alle Absperrvorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

Die Verwendung von Hand- und Griffrädern sowie von Flügelhähnen ist bei Absperrvorrichtungen nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines Mißbrauches derselben seitens Unberufener ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Handrad

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092241

Alte Dokumentnummer

N6190633024L