Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 40.Paragraph 40,
Weitverzweigte Gasleitungen sind in mehrere durch besondere Absperrvorrichtungen abschließbare Teile zu trennen. Insbesondere müssen sämtliche Steigleitungen, und zwar im Erdgeschosse, sowie die Leitungen jeder einzelnen Wohnung durch leicht zugängliche Absperrvorrichtungen für sich absperrbar sein; diese Absperrvorrichtungen dürfen nicht innerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen liegen.
In Theatergebäuden müssen die Gasleitungen des Zuschauerraumes von jenen des Bühnenhauses vollkommen getrennt sein.
Dokumentnummer
NOR12092238
Alte Dokumentnummer
N6190633021L