Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
d) Absperrvorrichtungen, Siphons und Wassersäcke.
§ 43.Paragraph 43,
Alle Hähne sind so einzurichten, daß die Wirbel (Reiber, Konus, Kücken) nicht leicht aus dem Gehäuse gezogen werden können, und sollen nur eine Vierteldrehung gestatten. Eingeschraubte Anschlagstifte dürfen nicht bis in die freie Durchgangsöffnung des Wirbels hineinreichen.
Alle Absperrvorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
Die Verwendung von Hand- und Griffrädern sowie von Flügelhähnen ist bei Absperrvorrichtungen nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines Mißbrauches derselben seitens Unberufener ausgeschlossen ist.