Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
e) Druckregler und Gasautomaten.
§ 46.Paragraph 46,
Es dürfen nur solche Gasdruckregler in Verwendung genommen werden, deren Konstruktion und Ausführung eine unzulässige Gasausströmung ausschließt. Die an den Gasdruckreglern vorkommenden Verbindungen müssen solide und gasdicht verlötet sein. Die etwa verwendete Dichtungsflüssigkeit darf weder leicht einfrieren noch leicht verdunsten.
Die Gasdruckregler müssen einen Ein- und einen Ausgangshahn erhalten; überdies muß eine Umgehungsleitung vorgesehen werden, welche eine vollkommene Ausschaltung des Reglers gestattet.
Die Gasdruckregler sind so anzuordnen, daß hiedurch weder die Bedienung noch die Untersuchung, beziehungsweise die Abmontierung des Gasmessers behindert wird.
Für die Aufstellung der Druckregler gelten im übrigen sinngemäß die für die Gasmesser getroffenen Bestimmungen (§ 30, Absatz 2 u. ff.). Für die Aufstellung der Druckregler gelten im übrigen sinngemäß die für die Gasmesser getroffenen Bestimmungen (Paragraph 30,, Absatz 2 u. ff.).