Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2000 — RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.199509.08.2000 RGBl. Nr. 176/1906 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995RGBl. Nr. 176/1906

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

e) Druckregler und Gasautomaten.

Paragraph 46,

Es dürfen nur solche Gasdruckregler in Verwendung genommen werden, deren Konstruktion und Ausführung eine unzulässige Gasausströmung ausschließt. Die an den Gasdruckreglern vorkommenden Verbindungen müssen solide und gasdicht verlötet sein. Die etwa verwendete Dichtungsflüssigkeit darf weder leicht einfrieren noch leicht verdunsten.

Die Gasdruckregler müssen einen Ein- und einen Ausgangshahn erhalten; überdies muß eine Umgehungsleitung vorgesehen werden, welche eine vollkommene Ausschaltung des Reglers gestattet.

Die Gasdruckregler sind so anzuordnen, daß hiedurch weder die Bedienung noch die Untersuchung, beziehungsweise die Abmontierung des Gasmessers behindert wird.

Für die Aufstellung der Druckregler gelten im übrigen sinngemäß die für die Gasmesser getroffenen Bestimmungen (Paragraph 30,, Absatz 2 u. ff.).

Schlagworte

Eingangshahn

Gesetzesnummer

10008064

Dokumentnummer

NOR12092244

Alte Dokumentnummer

N6190633027L