Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 176/1906 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Text
§ 47.Paragraph 47,
Gasautomaten (Apparate zur selbsttätigen Erzeugung und Abgabe von Warmwasser u. dgl.) müssen eine verläßliche und bewährte Konstruktion besitzen. Das aus den Automaten infolge Undichtheit oder infolge anderer Störungen entweichende Gas darf nicht in den Aufstellungsraum gelangen.
Dokumentnummer
NOR12092245
Alte Dokumentnummer
N6190633028L